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Kindergeld

Kindergeld – Was ändert sich am 01. Januar 2023

Kindergeld, Kinderbonus und die Düsseldorfer Tabelle. Das ändert sich am 01. Januar 2023.

Kindergeld, Kinderbonus und Düsseldorfer Tabelle

Das Kindergeld. Jeder von uns kommt damit in Kontakt. Vielleicht bekommst du noch Kindergeld oder hast als Elternteil Anspruch für deine eigenen Kinder. Im Jahr 2022 kam zusätzlich am 01. Juli 2022 der Kinderbonus als Einmalzahlung hinzu. Bei einigen Kindern kommt zusätzlich die „Düsseldorfer Tabelle“ zum Tragen. Kinder, die Unterhalt bekommen, nachdem die Eltern sich getrennt oder geschieden haben, kommen folglich mit mehr als einer Einkommensquelle in Kontakt. Diese Woche wollen wir dich auf die Änderungen am 01. Januar 2023 aufmerksam machen und erklären, was bisher der Stand der Rechtslage war.

Bisheriger Anspruch – Kindergeld 2022

Das Kindergeld wird in Deutschland grundsätzlich jeder Person ausgezahlt, die mit ihrem Kind in Deutschland wohnt. Deutschland zahlte im Jahr 2021 für insgesamt 16,69 Millionen Kinder das Kindergeld. Der Gesamtbetrag für die Bundesrepublik belief sich dabei auf 47,6 Milliarden Euro.

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich dabei an die Anzahl der Kinder und dem Alter des Kindes. Der Anspruch endet regulär mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch, bis Vollendung des 25. Lebensjahres oder im absoluten Ausnahmefall bis Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert werden. 

Die Verlängerung des Anspruchs bis zum 25. Lebensjahr erfordert die Ausbildung, ein Studium oder einen anerkannten Freiwilligendienst durch das Kind. Nur in dem Fall, dass eine Ausbildung unmöglich ist, weil keine Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, kann die Verlängerung auch bis zum 27. Geburtstag erfolgen. 

Auch Personen aus dem Ausland können Kindergeld beantragen, wenn diese zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Insgesamt gibt es hierzu vier verschiedene Gruppen:

Grafik 1_ Organigramm Gruppenberechtigung

Die erste Gruppe umfasst die EU-Staatsbürger. Zusätzlich gelten auch Personen aus Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz und Großbritannien als anspruchsberechtigt. Diese Gruppe hat einen besonderen Status und ist schon in den ersten drei Monaten mit Niederlassung in Deutschland berechtigt. 

Die zweite Gruppe umfasst die Staatsangehörigen der Türkei, Algerien, Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien und Tunesien. Diese Gruppe ist anspruchsberechtigt, sofern die Eltern sozialversicherungspflichtig arbeiten. Der Anspruch verfällt auch nicht, wenn Arbeitslosengeld oder Krankengeld ausgezahlt werden. 

Die dritte und vierte Personengruppe umfasst Menschen mit gültiger Niederlassungs- und Aufenthaltserlaubnis oder dem Status als Flüchtling oder Asylberechtigter, ohne Anfechtungsmöglichkeit. 

Natürlich sollte neben dem Wissen, dass ein Anspruch besteht auch bekannt sein, wie hoch der Anspruch ist. Mit dem Jahr 2022 endet die bisherige Praxis der Staffelung. Mit dem ersten Kind wurden 219 € ausgezahlt. Das zweite Kind erhält bis Jahresende 225 €. Jedes weitere Kind erhält 250 €.

Was ändert sich? – Kindergeld 2023

Mit der Kindergeldreform werden ab dem 01. Januar 2023 einheitlich 250 € für jedes Kind ausgezahlt. Die Kindergelderhöhung ist auf den zweiten Blick lediglich der Wegfall der bisherigen Staffelung. Die Erhöhung stellt somit eigentlich nur den Ausgleich der Ansprüche pro Kind dar.

Grafik 2_ Tabelle Änderung derKindergeldhöhe 2022, 2023

Das Kindergeld wird wie bisher an die berechtigte Person ausgezahlt. Bis zur Volljährigkeit sind dies entweder deine Mutter oder dein Vater. Mit der Volljährigkeit kann der Anspruch auch auf das Kind übertragen werden. Grundsätzlich behalten die Eltern die Berechtigung, sofern du weiter bei deinen Eltern lebst. Sie können jedoch die Berechtigung durch Angabe deines Kontos auf dich weiterleiten. Besonderheiten gelten dabei nur bei Familien, bei denen die Eltern in unterschiedlichen Ländern der Europäischen Union leben. Die Berechtigung richtet sich danach, wo das Kind mehrheitlich lebt. Aber auch wenn das Kind selbst im europäischen Ausland lebt, kann für dieses Kind noch ein Anspruch bestehen. Wenn ein Elternteil in Deutschland lebt und anspruchsberechtigt wäre, kann ein Anspruch für das Kind bestehen. Dieser Anspruch müsste von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, geltend machen. Dabei kann der Elternteil mit Kind auch im europäischen Ausland leben. Dies entschied der Bundesfinanzhof im Jahre 2016.

Was sind der Kinderbonus und Sofortzuschlag?

Uns allen sind die Verwerfungen in den letzten zwei Jahren aufgrund von Corona und dem Ukrainekrieg bekannt. Um Familien zu unterstützen, wurden am 01. Juli 2022 zusätzlich 100 € pro Kind. Anspruch auf diesen Kinderbonus hat jede Person, die im Jahr 2022 wenigstens einen Monat einen Anspruch auf Kindergeld hatte. Dieser Bonus 

musste nicht beantragt werden, sondern wurde von der Familienkasse automatisch mit dem Kindergeld überwiesen. Für Kinder, die erst nach dem 01. Juli 2022 geboren wurden, reicht der Antrag auf Kindergeld, um auch den Bonus rückwirkend zu erhalten. Besonderheit dieser Einmalzahlung ist, dass diese weder nach dem Sozialgesetzbuch bei Wohngeld, Kinderzuschlag noch beim Unterhaltsvorschuss angerechnet wird. Mit der Einkommensteuererklärung sind jedoch Einkünfte aus Kindergeld und Kinderbonus auf den Kinderfreibetrag anzurechnen.

Der Sofortzuschlag wird ebenfalls seit dem 01. Juli 2022 ausgezahlt. Dieser kommt Familien mit geringem Einkommen zugute und beträgt monatlich 20 € zusätzlich zum Kindergeld. Nach Angaben der Bundesregierung profitieren hiervon aktuell 2,9 Millionen Kinder und ihre Familien.

Was muss ich für Kindergeld einreichen?

Der erste wichtige Aspekt bei der Beantragung von Kindergeld lautet: Beantrage das Kindergeld zügig nach der Geburt. Hierzu sind leider für die meisten Antragsberechtigten weiter drei Schritte notwendig. Der Antrag ist online auszufüllen und an die Familienkasse zu übermitteln. Der Antrag muss zusätzlich ausgedruckt und unterschreiben werden, um diesen postalisch an die Familienkasse zu senden. Der vollständig digitale Weg ist seit Mai 2022 mittels der Plattform Elster möglich. Wie schon im Blog über die Einkommenssteuer beschrieben, benötigst du ein Elsterzertifikat. Der Antrag ist einmalig abzugeben und läuft automatisch weiter bis zur Volljährigkeit des Kindes. Vor dem 18. Geburtstags des Kindes kann der Verlängerungsantrag gestellt werden, wenn das Kind sich noch in der Schule, schon im Studium oder in der Ausbildung befindet. Änderungen z. B. der Anschrift sind mit einer Veränderungsmitteilung an die Familienkasse mitzuteilen.

Kindergeld, Studium und Ausbildung – Was muss ich beachte

Für Kinder über 18 Jahren ist der Oktober des jeweiligen Jahres eine wichtige Frist. Bis zu diesem Monat ist nachzuweisen, dass das Kind sich noch in der Ausbildung oder Studium befindet, um anspruchsberechtigt zu bleiben. Diesen Nachweis musst du jedes Jahr erbringen. Das Studium oder die Ausbildung können dabei sowohl im Inland als auch im Ausland absolviert werden. Das Kindergeld wird also auch für Kinder, die im Ausland studieren, gezahlt. Das volljährige Kind kann auch Kindergeld erhalten, wenn es noch in der Erstausbildung ist, aber geheiratet hat. Entscheidend für das verlängerte Kindergeld ist, der 25. Geburtstag oder der Abschluss der Erstausbildung oder des Studiums. Hierbei gilt, dass auch ein Masterstudium als Erstausbildung gelten kann, wenn es nahtlos an den Bachelor anknüpft und auf diesen aufbaut. Auch Notenverbesserungsversuche im Studium dienen der Erstausbildung. Deshalb wird das Kindergeld in diesem Fall weitergezahlt, obwohl das Studienziel schon erreicht ist. Kinder ohne Ausbildungsplatz erhalten auch nach dem 18. Geburtstag weiter Kindergeld, wenn diese krank sind, sich um einen Ausbildungsplatz ernsthaft bemühen oder im Freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr befinden.

Die Lotsenfassung

Das Kindergeld steht jedem Kind in Deutschland ab der Geburt zu. Hierzu ist lediglich in den ersten 6 Monaten nach der Geburt einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Der Antrag ist einmalig auszufüllen und gilt für die ersten 18 Lebensjahre des Kindes. Aber auch über die 18 Jahre hinaus kann ein Anspruch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bestehen bleiben. Dies ist ab dem 18. Geburtstag an die Erstausbildung des Kindes geknüpft. Dies gilt gleichwohl für Ausbildungen und Studiengänge. Bis zur Volljährigkeit ist das Elternteil antragsberechtigt, bei dem das Kind überwiegend lebt. Bisher galt bei der Höhe des Kindergeldanspruchs eine Staffelung. Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Staffelung. Zu diesem Zeitpunkt wird für jedes Kind 250 € ausgezahlt. Im Jahr 2022 wurde am 1. Juli zusätzlich ein Kinderbonus in Höhe von 100 € pro Kind ausgezahlt. Dieser wurde auch rückwirkend für jedes Kind ausgezahlt, für das bis zum 31.12.2022 ein Kindergeldantrag eingereicht wird. 

 

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LotseChristopher
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